7.4. Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn ein Schaden entstanden ist bzw. mit Sicherheit zu erwarten ist. Da ein solcher bei den vorübergehend beanspruchten landwirtschaftlich genutzten Flächen – wie vom Kanton nachvollziehbar dargelegt – nicht in jedem Fall eintritt, ist gegen die im Enteignungsvertragsentwurf verwendete Formulierung ("Der durch die Bauarbeiten allenfalls entstehende Ertragsausfall ist … zu entschädigen") nichts einzuwenden. Diese "Formel" wird vom Kanton regelmässig verwendet und hat bisher zu keinen Streitigkeiten geführt. Das SKE (Rechtsschutzinstanz für Streitigkeiten aus den Verträgen) musste sich jedenfalls bisher nie damit befassen.