7.3. Der Gesuchsteller führt dazu aus, für die Bau- und Anpassungsarbeiten werde vorübergehend etwas Land beansprucht. Entstehe bei landwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücken dadurch ein Ertragsausfall, werde dieser nach den Richtlinien des Schweizerischen Bauernverbandes entschädigt. Ob es zu einem Ertragsausfall komme, sei abhängig von der betroffenen Fläche (z.B. Ufer- oder Böschungsgebiet), der Saison, in welche die Bauarbeiten fielen, und der Dauer der Beanspruchung (abhängig von Bauetappe und Witterungsverhältnissen).