19 EntG N 196 f.). Als Inkonvenienzen gelten bauliche Anpassungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, Schaden aus einem Betriebsunterbruch, Kosten für einen Umzug etc. (Hess/Weibel, a.a.O., Band I, Art. 19 EntG N 200; Baugesetzkommentar, §§ 143-145 BauG, N 47 ff.). 7.2. Die Gesuchsgegner lehnen die vorübergehende Beanspruchung einer Teilfläche ab, weil keine Entschädigung zugesichert worden sei. Es sei ungeklärt, ob ein entschädigungsberechtigter Schaden vorliege, und wenn ja, wie hoch er sei. Das Land sei verpachtet, der Ertragsausfall daher offensichtlich. - 11 -