Ein Minderwert wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung ohnehin kleine Parzelle wird zwar noch etwas kleiner, die Abtretungsfläche zieht sich aber als schmaler Streifen entlang der Kantonsstrasse hin, weshalb die Form unverändert bleibt. Die Bewirtschaftung der Restparzelle wird nicht spürbar verschlechtert. Eine Minderwertabgeltung ist nicht geschuldet.