wie dargelegt (Erw. 5.3.), grosszügigen Ansatz von Fr. 10.00/m2 ausgerichtet wurde. Zahlen in der hier geforderten Höhe wurden indessen nie diskutiert, ohne dass besondere Umstände, wie Kiesvorkommen, Zugehörigkeit zu einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen oder Ähnliches im Raum gestanden wären. Solche Besonderheiten sind vorliegend weder behauptet noch ersichtlich. Das Gericht hat daher keinen Anlass, den angebotenen Entschädigungsansatz zu erhöhen, geschweige denn auf Fr. 40.00/m2.