Zwar unterliegen nur Verkäufe von Landwirtschaftsland von mehr als 2'500 m2 der Bewilligungspflicht bzw. der Kontrolle von "Landwirtschaft Aargau". Kleinere Flächen sind für die landwirtschaftliche Nutzung aber weniger interessant, weil ihre Bewirtschaftung aufwändiger ist. Ein höherer Verkaufserlös für solche Grundstücke ist daher unwahrscheinlich, ausser sie lassen eine spezielle Nutzung zu oder es zeichnet sich bereits heute eine bessere künftige Nutzung ab. Bloss theoretische Möglichkeiten oder vage Aussichten auf eine künftige günstigere Verwendung dürfen bei der Festsetzung der Entschädigung aber nicht berücksichtigt werden (BGE 134 II 72; 134 II 179).