Für die Bestimmung des Verkehrswerts ist gemäss Verwaltungsgericht auf die Zahlen der letzten beiden Jahre vor dem Stichtag (Datum Entscheid SKE, vgl. Erw. 3.4.) abzustellen (AGVE 2004 S. 205 ff.; VGE WBE.2004.417 vom 1. Dezember 2006). 5.2. 5.2.1. Der Gesuchsteller bietet eine Entschädigung von Fr. 10.00/m2 an. Er macht geltend, das abzutretende Land liege in der Landwirtschaftszone. Bis in das Jahr 2000 zurück sei in der Region nie ein höherer Preis als Fr. 10.00/m2 bezahlt worden. Das Angebot entspreche somit dem Verkehrswert.