Gemäss Angaben des Gesuchstellers steht zudem keine geeignete Realersatzfläche zur Verfügung. Auch bei anderen Betroffenen, welche teilweise deutlich mehr Land abtreten mussten, konnte kein Realersatz geboten werden. Diese Ausführungen blieben unwiderlegt. Das SKE hat keinen Anlass, daran zu zweifeln. Eine Kaskadenenteignung, d.h. eine Enteignung Dritter zur Erfüllung von Realersatzforderungen, ist verpönt (vgl. Baugesetzkommentar, § 142 N 7). -8- Unter diesen Umständen fällt die Zusprechung von Realersatz ausser Betracht. Die entsprechende Forderung ist abzuweisen. Es bleibt beim Regelfall des Geldersatzes.