4.2. Vorliegend wird eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von insgesamt ca. 55 m2 enteignet. Die betroffene Parzelle aaa ist jedoch verpachtet; die Gesuchsgegner sind nicht als Landwirte tätig. Die Abtretung kann für die Gesuchsgegner somit von vornherein nicht existenzgefährdend im Sinne der Rechtsprechung sein.