Was die Interessenlage der Enteigneten betrifft, ist insbesondere dann, wenn es sich bei den Enteigneten um Landwirte handelt, zu berücksichtigen, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Masse sich der Eingriff auf deren Betrieb auswirkt. Ein Landverlust von weniger als 1 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche vermag sich in keinem Fall existenzgefährdend auf einen Betrieb auszuwirken (vgl. zum Ganzen AGVE 2007 S. 293 ff.; AGVE 1998 S. 503 ff.; vgl. auch die Rechtsprechung zum Enteignungsrecht des Bundes in BGE 128 II 376 Erw. 4.1).