Wie im alten gilt auch im neuen Baugesetz der Grundsatz, dass sich ohne Zustimmung beider Parteien die Zusprechung einer Sachleistung nur auf Grund einer Interessenabwägung im Sinne eines Interessenausgleichs rechtfertigt (AGVE 2007 S. 293 f.). Sachleistungen entgegen den Willen beider Parteien zuzusprechen, also ohne ein entsprechendes Begehren, wird von § 142 BauG ausgeschlossen (Baugesetzkommentar § 142 N 11; vgl. auch § 48 Abs. 2 VRPG). Sodann ist zu beachten, dass für Sachleistungen das Gleichwertigkeits- oder Äquivalenzprinzip gilt, d.h. die Enteigneten sollten ein hinsichtlich Eignung und Verkehrswert gleichwertiges Ersatzobjekt erhalten (AGVE 2007 S. 294 mit Hinweisen).