Elemente der objektiven und subjektiven Betrachtungsweise dürfen jedoch nicht derart vermengt werden, dass unzulässige Doppelentschädigungen entstehen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] WBE.2010.188 vom 13. April 2011 in Sachen F.O. gegen Kanton Aargau). Im Vordergrund steht Geldersatz. Realersatz wird nur in Ausnahmefällen zugesprochen (vgl. dazu Erw. 4.). 3.4. Die Höhe der Entschädigung ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheids des Gerichts zu bemessen (§ 154 Abs. 2 Satz 2 BauG).