2.2. Für das definitive Flächenmass der Abtretung sind die nach Vollendung des Werks vom Grundbuchgeometer vorzunehmenden Vermarkung und Vermessung bzw. die von ihm gestützt darauf zu erstellende definitive Mutationstabelle massgebend. 2.3. Umstritten sind die Entschädigung für das abzutretende Land (Realersatz, alternativ höhere Entschädigung) und die vorübergehende Inanspruchnahme einer weiteren Teilfläche bzw. die Abgeltung dafür (vgl. Schreiben vom 27. September 2014; vorne J.3.).