1.3. Das SKE vollzieht die Vorschriften über die Enteignung und entscheidet über unerledigte Entschädigungsforderungen, Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie um Sachleistung (§§ 148 Abs. 1 und 154 Abs. 2 BauG), wobei es die gleichen Verfahrensregeln anwendet, wie sie für das Verwaltungsgericht gelten (§ 149 Abs. 1 BauG). Die sachliche Zuständigkeit des SKE ist folglich gegeben. 2. 2.1. Gemäss Enteignungsvertragsentwurf soll von der Parzelle aaa eine Fläche von ca. 55 m2 zu Gunsten des Projekts enteignet werden. Weitere ca. 129 m2 werden vorübergehend beansprucht.