K. Das SKE führte am 15. Oktober 2014 in Q. eine Augenscheinverhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1). Nach anschliessender Beratung fällte es folgenden Entscheid. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Für das Strassenbauprojekt des Kantons liegen eine rechtskräftige Bewilligung und ein Enteignungstitel vor (A.). Der Gesuchsteller hat ein Begehren um Einleitung des Enteignungsverfahrens gestellt (B.). Die Enteignungsauflage hat ordnungsgemäss stattgefunden (C.). Die Gesuchsgegner reichten während der Auflagefrist und somit fristgerecht ihre Eingabe nach § 152 BauG ein (F.).