J.2. Die Gesuchsgegner teilten dem Gericht mit Schreiben vom 8. September 2014 mit, dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen würden, weil diese für die Enteignungsfrage nicht mehr relevant sei. An der Forderung nach einer marktgerechten Entschädigung für die Abtretungsfläche und am Verbot der Inanspruchnahme des verbleibenden Landes für die Projektrealisierung werde festgehalten. -4-