C. Mit Einschreiben vom 26. August 2013 wies der Präsident des SKE die Gemeinderäte Q. und R. an, die Enteignungsakten vom 28. August 2013 bis 26. September 2013 auf den Gemeindekanzleien zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Die betroffenen Grundeigentümer würden direkt angeschrieben und zur Einreichung von Begehren nach § 152 Abs. 1 BauG aufgefordert. D. Zwei der drei offenen Rechtserwerbe konnten im Anschluss an die Aktenauflage als durch konkludente Einigung erledigt von der Kontrolle des SKE abgeschrieben werden. Die Betroffenen hatten darauf verzichtet, Begehren nach § 152 Abs. 1 BauG einzureichen (Präsidialverfügungen vom 31. Oktober 2013, 4-EV.2013.23 und 4-EV.2013.24).