106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008). Das Gericht erkennt: 1. Auf die mit Begehren vom 28. Mai 2013 gestellten Einwendungen gegen die Enteignung und Entschädigungsbegehren ist nicht einzutreten. 2. In Bezug auf die mit Begehren vom 28. Mai 2013 gestellten Planänderungsbegehren ist wegen Verspätung auf eine Überweisung an die Gesuchstellerin zu verzichten, soweit sie nicht von vornherein als gegenstandslos zu erachten sind. -9-