Sowohl Einwendungen gegen das Projekt (Planänderungsbegehren) als auch Einsprachen gegen den Beitragsplan werden von den jeweils ordentlich zuständigen Instanzen kostenlos behandelt. Entsprechend verzichtet das SKE im ausserordentlichen Rahmen der kombinierten Auflage auf eine Kostenerhebung. Dementsprechend werden auch keine Parteikosten ersetzt (vgl. § 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007; VGE [WBE.2010.149] vom 29. November 2010, Erw. 4.3.). In der Enteignungssache ist ebenfalls kein Parteikostenersatz zuzusprechen (§ 63 VRPG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO;