5. Das Kostenprivileg gilt in Enteignungsverfahren nur, wenn eine Entschädigung zugesprochen wird (§ 149 Abs. 2 BauG). Geht es indessen um die Grundfrage, ob eine solche überhaupt auszurichten ist, besteht im Falle des Scheiterns durchaus ein Kostenrisiko für den Gesuchsteller. Das vorliegende Nichteintreten wegen mangelnder Legitimation in Enteignungssachen wäre grundsätzlich einem Unterliegen gleichzusetzen (vgl. AGVE 2002 S. 64). Ausnahmsweise, weil die Frage der Legitimation bei kombinierten Auflagen bisher noch nicht vom Gericht abgehandelt wurde, werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.