Sollte das Begehren darauf abzielen, dass der Zusatzaufwand auf dem Zwischenstück ebenfalls in die zu verteilenden Kosten des aufgelegten Beitragsplans aufzunehmen wäre und sollte die Gesuchstellerin geneigt sein, dem Begehren zu folgen, würde der Beitragsplan dadurch in der Ausgangslage so grundlegend verändert, dass wohl eine Neuauflage in Betracht gezogen werden müsste. Alternativ wäre die Kostentragung des Zwischenstücks in einem Erschliessungsvertrag zwischen Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin (§ 37 Abs. 3 BauG) zu regeln. Dieser dürfte indessen nicht zulasten Dritter gehen. -8-