Auch ein öffentlich-rechtlicher Erwerb wäre mittels eines zusätzlichen Enteignungsverfahrens nicht von vornherein ausgeschlossen. Gemessen an der heutigen Verfahrensaufgleisung wäre ein solcher Schritt indessen absolut aussergewöhnlich. Dieser Sonderaufwand müsste bei einem entsprechenden Gesuch wohl bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden. Die beantragte, abstrakte Festsetzung eines Landpreisansatzes für noch nicht feststehende Enteignungseingriffe ist im Rahmen eines gerichtlichen Enteignungsverfahrens, das auf die umfassende Regelung einer notwendigen Rechtsänderung abzielt, im Übrigen ausgeschlossen.