4.4.2. Dieses Begehren wäre enteignungsrechtlich dann ohne weiteres gerechtfertigt und zulässig, wenn die beiden angesprochenen Rechtserwerbe Teil des Enteignungsverfahrens wären. Wie aber schon in Erw. 4.1. ausgeführt, blieb das Land der Gesuchsgegnerin bewusst vom Enteignungsverfahren ausgeschlossen. Die Parteien sind sich einig, dass die entsprechenden Flächenausscheidungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geregelt werden sollen. Wenn sie dann feststehen, werden die notwendigen Rechtsbegründungen notariell zu erfolgen haben.