4.3. 4.3.1. Im dritten Begehren verlangt die Gesuchsgegnerin, die Enteignungsentschädigung für 127 m2 von Parzelle eee sei auf einen Drittel des absoluten Baulandwertes zu beschränken, wobei richterliches Ermessen ausdrücklich vorbehalten bleibe. 4.3.2. Dieses Begehren unterscheidet sich vom zweiten nur quantitativ, indem die Gesuchsgegnerin hier mit einer Maximalentschädigung von einem Drittel des absoluten Baulandwerts für einen Dritten einverstanden wäre. Prozessual sind die Folgen unter jedem Aspekt dieselben (Erw. 4.2.).