4.2.4. Selbstredend würde sich eine Nullentschädigung kostensenkend und damit beitragssenkend auswirken. Insofern wäre eine solche Einsprache gegen den Beitragsplan denkbar. Prozessual ist es indessen – wie oben (Erw. 4.1.5.) ausgeführt – so, dass der Beitragsrichter an die Vorgaben des Enteignungsrichters gebunden ist. Eine verfahrensübergreifende Legitimation ergibt sich daraus dennoch nicht. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, diesen Punkt als Einsprache gegen den Beitrag an den Gemeinderat zu überweisen.