4.2. 4.2.1. Im zweiten Begehren verlangt die Gesuchsgegnerin, die Enteignungsentschädigung für 201 m2 (bestehende Erschliessung auf der Parzelle eee) sei mit Null festzusetzen. -6- 4.2.2. Auch hier verhält sich die Gesuchsgegnerin gleichsam wie die Enteignerin, wenn sie beantragt, dass für eine von Dritten abzutretende Teilfläche eine Entschädigung von Null auszurichten sei. Aufgrund der festgestellten, fehlenden enteignungsrechtlichen Legitimation (Erw. 4.1.2.) kann auf dieses Begehren nicht eingetreten werden.