4.1.5. Die Gesuchsgegnerin leitet aus der Kostenwirksamkeit der vorangehenden Verfahrensschritte (Projekt und Rechtserwerb) für das Beitragsverfahren ab, dass sie, die für Letztgenanntes unstrittig zur Führung von Rechtsmitteln legitimiert ist, auch in den vorangehenden Verfahrensschritten legitimiert sein müsse. Dieser Auffassung kann das Gericht nicht folgen. Grundsätzlich sind alle drei Verfahren eigenständig im Gesetz geregelt und entsprechend auch jeweils eigenständig durchzuführen. Daran ändert nichts, dass die Gemeinde in allen drei Verfahren federführend und das SKE in zwei von drei Fällen die zuständige Rechtsmittelinstanz ist.