Kosten erhöhen, anderseits fiele eine Vergrösserung des Beitragsperimeters in Betracht. Das Begehren würde sich für die Gesuchsgegnerin also sowohl be- als auch entlastend auswirken. Wie genau der Effekt wäre, lässt sich heute nicht sagen. Das Beitragsverfahren steht zuhinterst in der Reihe und ist von den Ergebnissen der vorangehenden Schritte (Projekt und Rechtserwerb) abhängig. Das SKE pflegt denn auch in ständiger Praxis, Beitragsbeschwerden bis zur Bereinigung zumindest des Projekts zu sistieren. Vorliegend steht zudem noch das förmliche Einspracheverfahren auf kommunaler Ebene aus (§ 35 Abs. 2 BauG).