Auch wenn das SKE für die Beurteilung dieses Streitpunkts eigentlich nicht zuständig ist (§ 154 Abs. 1 BauG), hat es doch den Auftrag des Gesetzgebers, eine umfassende Einigung zu versuchen, immer so verstanden, dass offensichtliche Mängel selbst festgestellt werden dürfen und nicht als formeller Leerlauf an den eigentlich zuständigen Regierungsrat überwiesen zu werden brauchen (AGVE 1999 S. 444 [Enteignungstitel]; AGVE 1996 S. 447 [Projektänderung]; SKEE [4-EV.2010.8] vom 23. Juni 2011 in Sachen Einwohnergemeinde U. gegen H.N.).