4.1.3. Das Zueignungsbegehren könnte aber auch als Planänderungsbegehren verstanden werden, mit dem die Gesuchsgegnerin eine entsprechende Ausweitung des Projekts erreichen will. Materiell wird allerdings nichts vorgetragen, was einen diesbezüglichen Mangel des aufgelegten Projekts stützen würde. Formell ginge eine solche Projektausweitung über die im rechtskräftigen Erschliessungsplan XY enthaltenen Strassenlinien hinaus. Es fehlte damit am Titel für die beantragte zwangsweise Rechtsänderung (§ 132 Abs. 3 BauG). Einwendungen gegen den Erschliessungsplan sind im aktuellen Verfahrensstand nicht (mehr) zulässig (§ 152 Abs. 1 lit. a BauG).