Dazu ist vorab klarzustellen, dass ein Enteignungsbegehren allein von der öffentlichen Hand, hier verkörpert durch die Einwohnergemeinde Q., gestellt werden kann, wenn der Enteignungstitel zur Realisierung nicht an einen Privaten übertragen wurde (§ 132 Abs. 4 BauG), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Gesuchsgegnerin ist damit enteignungsrechtlich weder aktiv noch passiv zu Eingaben legitimiert. Soweit kann auf die Eingabe vom 28. Mai 2013 von vornherein nicht eingetreten werden.