Im Gegenteil verhält sie sich, also ob sie selbst Enteignerin wäre, indem sie über das von der eigentlichen Enteignerin - der Einwohnergemeinde Q. - eingereichte Begehren, das durch die öffentlich aufgelegten Enteignungsakten (Enteignungstabelle und Landerwerbsplan) abgegrenzt wird, hinaus ihrerseits ein Begehren um Ausdehnung des Rechtserwerbs stellt. Dazu ist vorab klarzustellen, dass ein Enteignungsbegehren allein von der öffentlichen Hand, hier verkörpert durch die Einwohnergemeinde Q., gestellt werden kann, wenn der Enteignungstitel zur Realisierung nicht an einen Privaten übertragen wurde (§ 132 Abs. 4 BauG), was vorliegend nicht der Fall ist.