4.1.2. Die Gesuchsgegnerin lässt in ihrer Eingabe vom 28. Mai 2013 nichts gegen die Enteignung vorbringen. Im Gegenteil verhält sie sich, also ob sie selbst Enteignerin wäre, indem sie über das von der eigentlichen Enteignerin - der Einwohnergemeinde Q. - eingereichte Begehren, das durch die öffentlich aufgelegten Enteignungsakten (Enteignungstabelle und Landerwerbsplan) abgegrenzt wird, hinaus ihrerseits ein Begehren um Ausdehnung des Rechtserwerbs stellt.