"1. Die Fläche von 376 m 2 zwischen der neuen Strasse und den Parzellen ccc und ddd sei diesen beiden Parzellen gegen angemessene Entschädigung zuzueignen. 2. Die Enteignungsentschädigung für 201 m 2 (bestehende Erschliessung auf der Parzelle eee) sei mit Null festzusetzen. -3- 3. Die Enteignungsentschädigung für 127 m 2 von Parzelle eee sei auf einen Drittel des absoluten Baulandwertes zu beschränken, wobei richterliches Ermessen ausdrücklich vorbehalten bleibt.