2. Das SKE vollzieht die Vorschriften über die Enteignung und versucht grundsätzlich zunächst, eine Einigung über die Einwendungen gegen die Enteignung, über Planänderungsbegehren, Entschädigungsforderungen und die weiteren Begehren herbeizuführen (§§ 148 Abs. 3 und 153 BauG). 3. 3.1. Die Pensionskasse der A. (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) sieht sich als Eigentümerin der Parzellen aaa und bbb vom Ausbauvorhaben für die Erschliessung XY in ihren Interessen berührt und hat am 28. Mai 2013 innert der Auflagefrist eine Eingabe einreichen lassen. Sie stellte folgende Anträge: