1.2. Für das Vorhaben besteht indessen noch kein rechtskräftiges Projekt. Die Auflage galt daher wunschgemäss gleichzeitig als Projektauflage (§ 95 Abs. 2 und 3 BauG). Da bereits ein Beitragsplan ausgearbeitet worden ist, fand die für das Beitragsplanverfahren erforderliche Auflage (§ 35 Abs. 1 BauG) ebenfalls kombiniert statt. 1.3. Die Enteignungsakten, das Bauprojekt und die Beitragsplanakten lagen vom 29. April 2013 bis 28. Mai 2013 öffentlich auf. Innert Frist wurden insgesamt sieben Eingaben eingereicht.