1. 1.1. Das Baugebiet XY soll erschlossen werden. Der Gemeinderat Q. beantragte daher beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE), mit Schreiben vom 4. Februar 2013 und vom 10. April 2013, das Enteignungsverfahren einzuleiten. Die Voraussetzungen dafür sind grundsätzlich gegeben (vgl. § 151 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG] vom 19. Januar 1993 [SAR 713.100]). Ein Enteignungstitel (§ 132 Abs. 1 lit. c BauG) - der Erschliessungsplan XY - liegt vor.