Ein Bepflanzungsersatz hat soweit möglich (Erw. 7.3.) gleichartig zu erfolgen (Thuja, Hagebuche, eine Eibe und ein Wacholder). Die Neugestaltung im Bereich der Einmündung ist mit der Kantonalen Denkmalpflege abzusprechen. 3. Alle darüber hinaus gehenden Forderungen werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Einwohnergemeinde Q. wird ermächtigt und angewiesen, die Handänderung zu gegebener Zeit gestützt auf die Mutationstabelle des Nachführungsgeometers und unter Nachweis der erfolgten Zahlung gemäss Dispositivziffer 1. dem Grundbuchamt U. zur Eintragung anzumelden. 5. Die Vermessungs- und Handänderungskosten gehen zu Lasten der Einwohnergemeinde Q..