Das Gericht erkennt: 1. Von der Parzelle bbb, im Eigentum von A., ist zugunsten der Einwohnergemeinde Q. eine Fläche von ca. 27 m2 gemäss Landerwerbsplan von 5. Dezember 2012 abzutreten. Die Einwohnergemeinde Q. hat die Abtretungsfläche mit Fr. 600.00/m2 zu entschädigen. Das definitive Mass bleibt vorbehalten. Die Abtretung erfolgt lastenfrei. 2. Schäden an der Gartenmauer und an der Hecke entlang der auszubauenden Stichstrasse infolge der Bauarbeiten sind zulasten der Einwohnergemeinde Q. zu beheben. Vor Baubeginn ist eine Pflanzenschätzung vorzunehmen.