10.2. Der Gesuchsgegener hat vorliegend wider besseres Wissen behauptet, die Mieter des Statthalterhauses seien vor allem wegen des bevorstehenden Strassenausbaus ausgezogen (Erw. 7.5.). Mit dieser offensichtlich aktenwidrigen Begründung versuchte er, die anderweitig nicht einbringlichen Mietzinsforderungen über eine Enteignungsentschädigung zu decken. Dieses Verhalten ist missbräuchlich und rechtfertigt es, dem Gesuchsgegner abweichend von der Regel einen Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ein Parteikostenersatz ist mangels anwaltlicher Vertretung nicht geschuldet (§ 149 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 29 VRPG). - 14 -