10. 10.1. Für das Enteignungsverfahren gilt eine spezielle Kostenregelung, nach welcher in Verfahren, in denen eine Entschädigung zugesprochen wird, die Kosten "in der Regel" vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen sind (§ 149 Abs. 2 BauG). Von der "Regel-Kostenverteilung" kann abgewichen werden. In welchen Fällen dies angezeigt ist, wird im Gesetz nicht gesagt. Die Rechtsprechung hat den Rahmen dafür selber festzulegen. In der aufgehobenen, altrechtlichen Regelung von § 26 Abs. 2 des aufgehobenen Dekrets über das Verfahren vor der Schätzungskommission nach Baugesetz und Gewässerschutzgesetz vom 22. Februar 1972 ([Verfahrensdekret] AGS [Aargauische Gesetzessammlung