8. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Abtretungsfläche von ca. 27 m2 mit Fr. 600.00/m2 zu entschädigen ist (Erw. 5.3.) und die Restliegenschaft keinen Minderwert erleidet (Erw. 6.3.). Die Hecke ist soweit möglich gleichartig zu ersetzen. Wo eine Neugestaltung erforderlich ist (Einmündungsbereich in X-Strasse), ist diese mit dem Kantonalen Denkmalschutz abzusprechen (Erw. 7.3. f.). Die Gartenmauer ist gleichartig zu ersetzen - 13 - bzw. allfällige Schäden sind auf Kosten des Projekts zu beheben (Erw. 7.3.). Es ist kein Ersatz für Mietzinsausfall auszurichten (Erw. 7.5.).