Die Störung durch Bauarbeiten wird sich auf wenige Wochen beschränken (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 28. August 2012 S. 8). Solches ist in der Bauzone ohne weiteres zu dulden (§ 110 BauG; vgl. AGVE 2006 S. 341 ff.). Bleibende negative Veränderungen für das Grundstück des Gesuchsgegners verursacht das Strassenbauprojekt nicht. Im Gegenteil wird die neue, einheitlich gestaltete Strasse ein im Vergleich zu heute gepflegteres Erscheinungsbild abgeben.