Die Mieter waren nicht mehr in der Lage, den Mietzins zu tragen (so im Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, Bezirk U., vom 20. März 2012, S. 4). Die Schlichtungsstelle hob die Kündigung auf und erklärte das Mietverhältnis als weiterbestehend. Das Bezirksgericht V. erteilte A. sodann die provisorische Rechtsöffnung für ausstehende Mietzinsforderungen (Entscheid vom 9. Oktober 2012). Zivilrechtlich sind die Forderungen von A. gegenüber den ehemaligen Mietern also anerkannt. Er kann allfällige von den Schuldnern nicht erhältlich zu machende Beträge nun nicht bei Gelegenheit des Enteignungsverfahrens ersatzweise von der Gemeinde einfordern.