7.4. Beim Einmündungsbereich der Stichstrasse in die X-Strasse, dort wo unmittelbar hinter der Hecke die Zufahrt auf das Grundstück ist, kann die Hecke nach Abschluss der Bauarbeiten nicht mehr gleich gepflanzt werden. Der verbleibende Graben zwischen Stichstrasse und Zufahrt ist zu schmal dafür. Eine Verbreiterung des Grabens durch das Verschieben der Zufahrt Richtung Statthalterhaus ist gemäss Stellungnahme des Kantonalen Denkmalschutzes ausgeschlossen (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 21. Februar 2014).