Mit diesen Anordnungen wird auch dem Anliegen des Denkmalschutzes, das Erscheinungsbild des Statthalterhauses möglichst wenig zu verändern, nachgelebt (vgl. § 32 des Kulturgesetzes vom 31. März 2009 [KG; SAR 495.200] und § 29 der Verordnung zum Kulturgesetz vom 4. November 2009 [SAR 495.211]).