Das gilt insbesondere auch in Bezug auf eine allfällige künftige Überbauung der Nachbarparzelle (durch einen Privaten), die nach dem Ausbau der Stichstrasse möglich wird. Dadurch erfährt das Grundstück des Gesuchsgegners keinen entschädigungspflichtigen "indirekten Minderwert", wie an der Verhandlung vom 11. Dezember 2013 vorgetragen (Protokoll II S. 8). Auf dieses Begehren ist mangels Begründung nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG). - 10 -