1. 1.1. Der Enteignungstitel (Erschliessungsplan "XY") und die Baubewilligung liegen vor (Sachverhalt A. und F.1.). Die Auflage der Enteignungsakten hat ordnungsgemäss stattgefunden (vorne B.2.). Der Gesuchsgegner hat innert Frist eine Eingabe nach § 152 BauG eingereicht.