H. Die Gemeindevertreter unterbreiteten die an der Verhandlung diskutierte Projektänderung zur Genehmigung dem Gesamtgemeinderat. Dieser lehnte die Änderung ab und hielt am Projekt gemäss Baubewilligung vom 2. April 2013 fest (Protokollauszug des Gemeinderats Q. vom 6. Januar 2014). Das Gericht informierte die Verfahrensbeteiligten über diese Wendung. Es machte sodann Ausführungen zum wesentlichen Inhalt der von A. eingereichten Unterlagen, in welche beim Gericht Einsicht genommen werden könnten. Schliesslich gab es bekannt, dass gemäss telefonischer Rückfrage bei der Kantonalen Denkmalpflege lediglich das Gebäude, nicht aber der Garten, Schutzobjekt sei (Schreiben vom 13. Januar 2014).