E.2. A. liess die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Mangels offener Planänderungsbegehren konnte das Verfahren betreffend das Projekt dem Gemeinderat Q. zur Erteilung der Baubewilligung überwiesen werden. Das Entschädigungsverfahren wurde bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung formlos sistiert (Verfügung vom 19. Februar 2013).